11 Sa 1788/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-03-17, 11 Sa 1788/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-03-17, 11 Sa 1788/10
11 Sa 1788/10Arbeitsgericht17.03.2011
Regest
Da § 1 Abs. 1 Satz 1 TV Vorsorgeleistung vom 25.07.2008 im Einzelhandel NRW den Anspruch auf eine Vorsorgeleistung für das Jahr 2009 in Höhe von 150,-- € nur Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen in Verkaufsstellen zuspricht, kann die in § 1 Abs. 1 Satz 2 TV Vorsorgeleistung angeordnete entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW vom 25.07.2008 nur die Verkaufsstelle betreffen, auch wenn die unmittelbare Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 MTV Betriebe erfasst.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1788/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-17
Aktenzeichen: 11 Sa 1788/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0317.11SA1788.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: MTV Einzelhandel NRW § 5; TV Vorsorgeleistung
Leitsätze
Da § 1 Abs. 1 Satz 1 TV Vorsorgeleistung vom 25.07.2008 im Einzelhandel NRW den Anspruch auf eine Vorsorgeleistung für das Jahr 2009 in Höhe von 150,-- € nur Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen in Verkaufsstellen zuspricht, kann die in § 1 Abs. 1 Satz 2 TV Vorsorgeleistung angeordnete entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW vom 25.07.2008 nur die Verkaufsstelle betreffen, auch wenn die unmittelbare Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 MTV Betriebe erfasst.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18.10.2010 - 3 Ca 1355/10 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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