2 Ta 81/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-02-28, 2 Ta 81/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-02-28, 2 Ta 81/11
2 Ta 81/11Arbeitsgericht28.02.2011
Regest
1. Streitwert bei Zustimmungsersetzungsverfahren des Arbeitgebers gem. § 99 IV BetrVG bei Eingruppierung/Umgruppierung: 3-facher Jahresbetrag der Vergütungsdifferenz analog § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG abzüglich 25 %. 2. 20 % des Wertes zu 1 bei "Widerantrag" des Betriebsrates auf Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 81/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-28
Aktenzeichen: 2 Ta 81/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0228.2TA81.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 23 III S. 2 RVG, §§ 99 IV, 101 S. 1 BetrVG; § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG
Leitsätze
- Streitwert bei Zustimmungsersetzungsverfahren des Arbeitgebers gem. § 99 IV BetrVG bei Eingruppierung/Umgruppierung: 3-facher Jahresbetrag der Vergütungsdifferenz analog § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG abzüglich 25 %.
- 20 % des Wertes zu 1 bei "Widerantrag" des Betriebsrates auf Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte C u. a. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 11.01.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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