Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-02-24, 5 Sa 1647/10

5 Sa 1647/10Arbeitsgericht24.02.2011

Regest

Bei einer so genannten Doppelbefristung ist § 15 Abs. 5 TzBfG nicht anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis nach Zweckerreichung bis zum kalendermäßig bestimmten Ende fortgesetzt wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1647/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-24

Aktenzeichen: 5 Sa 1647/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0224.5SA1647.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, § 15 Abs. 5 TzBfG

Leitsätze

Bei einer so genannten Doppelbefristung ist § 15 Abs. 5 TzBfG nicht anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis nach Zweckerreichung bis zum kalendermäßig bestimmten Ende fortgesetzt wird.

Tenor

1)Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.09.2010 - 4 Ca

1337/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2)Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3)Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

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