Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-11-10, 6 Sa 659/09

6 Sa 659/09Arbeitsgericht10.11.2009

Regest

1. Durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann im Hinblick auf § 30 c Abs. 1 BetrAVG eine Ruhegeldregelung, die auf einer Zusage vor dem 01.01.1999 beruhte, nicht einseitig dahingehend abgeändert werden, dass die laufenden Leistungen jährlich nur um 1 % angepasst werden. 2. Zur zeitlichen Geltung des Verbraucherpreisindex (VPI 2005) bei der Berechnung der Höhe der Anpassungsverpflichtung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 659/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-10

Aktenzeichen: 6 Sa 659/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:1110.6SA659.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: §§ 16 Abs. 1 u. 3, 30 c Abs. 1 BetrAVG

Leitsätze

  1. Durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann im Hinblick auf § 30 c Abs. 1 BetrAVG eine Ruhegeldregelung, die auf einer Zusage vor dem 01.01.1999 beruhte, nicht einseitig dahingehend abgeändert werden, dass die laufenden Leistungen jährlich nur um 1 % angepasst werden.

  2. Zur zeitlichen Geltung des Verbraucherpreisindex (VPI 2005) bei der Berechnung der Höhe der Anpassungsverpflichtung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.05.2009 - 5 Ca 381/09 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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