3 Ta 638/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-27, 3 Ta 638/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-27, 3 Ta 638/09
3 Ta 638/09Arbeitsgericht27.10.2009
Regest
Der Einsatz einer nicht staatlich i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geförderten Kapitallebensversicherung ist gem. § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII nicht zumutbar, wenn diese ersichtlich, insbesondere von Ablaufzeit, Versicherungssumme und Leistungen her nur auf eine zusätzliche Altersversorgung gerichtet ist und ihre Verwendung unter Berücksichtigung des Schonvermögens die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung in erheblicher Weise erschwert.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 638/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-27
Aktenzeichen: 3 Ta 638/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:1027.3TA638.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 115 Abs. 3 ZPO; § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII
Leitsätze
Der Einsatz einer nicht staatlich i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geförderten Kapitallebensversicherung ist gem. § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII nicht zumutbar, wenn diese ersichtlich, insbesondere von Ablaufzeit, Versicherungssumme und Leistungen her nur auf eine zusätzliche Altersversorgung gerichtet ist und ihre Verwendung unter Berücksichtigung des Schonvermögens die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung in erheblicher Weise erschwert.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.10.2009 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
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