Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-27, 3 Ta 638/09

3 Ta 638/09Arbeitsgericht27.10.2009

Regest

Der Einsatz einer nicht staatlich i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geförderten Kapitallebensversicherung ist gem. § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII nicht zumutbar, wenn diese ersichtlich, insbesondere von Ablaufzeit, Versicherungssumme und Leistungen her nur auf eine zusätzliche Altersversorgung gerichtet ist und ihre Verwendung unter Berücksichtigung des Schonvermögens die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung in erheblicher Weise erschwert.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 638/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-27

Aktenzeichen: 3 Ta 638/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:1027.3TA638.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 115 Abs. 3 ZPO; § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII

Leitsätze

Der Einsatz einer nicht staatlich i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geförderten Kapitallebensversicherung ist gem. § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII nicht zumutbar, wenn diese ersichtlich, insbesondere von Ablaufzeit, Versicherungssumme und Leistungen her nur auf eine zusätzliche Altersversorgung gerichtet ist und ihre Verwendung unter Berücksichtigung des Schonvermögens die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung in erheblicher Weise erschwert.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.10.2009 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

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