Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-21, 7 (6) Sa 1033/06

7 (6) Sa 1033/06Arbeitsgericht21.10.2009

Regest

1. Der Übergang des operativen Geschäftes eines Geschäftsbereichs auf einen Erwerber setzt die Regelungen einer Gesamtbetriebsvereinbarung für die diesem Geschäftsbereich nach Widerspruch weiterhin zugehörigen Arbeitnehmer nicht außer Kraft. 2. Der Arbeitnehmer trägt das Risiko der Nichterzielbarkeit eines Bonus dann nicht, wenn die Zielerreichung durch ein Verhalten des Arbeitgebers unmöglich ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 (6) Sa 1033/06 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-21

Aktenzeichen: 7 (6) Sa 1033/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:1021.7.6SA1033.06.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Leitsätze

  1. Der Übergang des operativen Geschäftes eines Geschäftsbereichs auf einen Erwerber setzt die Regelungen einer Gesamtbetriebsvereinbarung für die diesem Geschäftsbereich nach Widerspruch weiterhin zugehörigen Arbeitnehmer nicht außer Kraft.

  2. Der Arbeitnehmer trägt das Risiko der Nichterzielbarkeit eines Bonus dann nicht, wenn die Zielerreichung durch ein Verhalten des Arbeitgebers unmöglich ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.08.2006 - 3 Ca 376/06 lev - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

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