16 Sa 501/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-12, 16 Sa 501/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-12, 16 Sa 501/09
16 Sa 501/09Arbeitsgericht12.10.2009
Regest
Die Formulierung in einer Spesenregelung, wonach eine vereinbarte Spesenpauschale im Falle eines Widerrufs noch bis zum Inkrafttreten einer neuen Spesenregelung gelten soll, kann aufgrund der Gesamtumstände dahingehend auszulegen sein, dass zur Ablösung eine Parteivereinbarung erforderlich ist. Eine entprechende Formulierung verstößt aber in jedem Fall gegen die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB, wenn der Begriff der Spesenregelung zwei vertretbare Auslegungsergebnisse ermöglicht, von denen keines den klaren Vorzug verdient.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 501/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-12
Aktenzeichen: 16 Sa 501/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:1012.16SA501.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 305 Abs. 1 BGB, § 305 c Abs. 2 BGB, § 308 Nr. 4 BGB
Leitsätze
Die Formulierung in einer Spesenregelung, wonach eine vereinbarte Spesenpauschale im Falle eines Widerrufs noch bis zum Inkrafttreten einer neuen Spesenregelung gelten soll, kann aufgrund der Gesamtumstände dahingehend auszulegen sein, dass zur Ablösung eine Parteivereinbarung erforderlich ist. Eine entprechende Formulierung verstößt aber in jedem Fall gegen die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB, wenn der Begriff der Spesenregelung zwei vertretbare Auslegungsergebnisse ermöglicht, von denen keines den klaren Vorzug verdient.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Duisburg vom 15.04.2009 - 2 Ca 3053/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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