Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-08-25, 17 Sa 618/09

17 Sa 618/09Arbeitsgericht25.08.2009

Regest

1. Verweisungen im Arbeitsvertrag auf eine Betriebsvereinbarung sind im Zweifel deklatorisch gemeint und begründen keinen eigenen individualrvertraglichen Anspruch. 2. Auf Betriebsvereinbarungen finden nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschriften der § 305 ff. BGB keine Anwendung. Bindungsklauseln in Betriebsvereinbarungen unterliegen keiner Inhaltskontrolle. Dies gilt auch bei einer Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung im Arbeitsvertrag.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 618/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-25

Aktenzeichen: 17 Sa 618/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0825.17SA618.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 611 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 307 BGB, § 75 BetrVG

Leitsätze

  1. Verweisungen im Arbeitsvertrag auf eine Betriebsvereinbarung sind im Zweifel deklatorisch gemeint und begründen keinen eigenen individualrvertraglichen Anspruch.

  2. Auf Betriebsvereinbarungen finden nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschriften der § 305 ff. BGB keine Anwendung. Bindungsklauseln in Betriebsvereinbarungen unterliegen keiner Inhaltskontrolle. Dies gilt auch bei einer Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung im Arbeitsvertrag.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 26.03.2009 - 6 Ca 7714/08 - wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

  1. Die Revision wird zugelassen.

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