4 Sa 1696/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-08-19, 4 Sa 1696/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-08-19, 4 Sa 1696/08
4 Sa 1696/08Arbeitsgericht19.08.2009
Regest
1.) Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte. 2.) Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 1696/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-19
Aktenzeichen: 4 Sa 1696/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0819.4SA1696.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 5, 19 TV-Ärzte KF
Leitsätze
1.) Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte.
2.) Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern.
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 20.11.2008 wird teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständiges Gehalt für die Zeit vom 01.07.2008 - 31.12.2008 in Höhe von 2.566,20 € brutto zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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