15 Sa 268/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-07-30, 15 Sa 268/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-07-30, 15 Sa 268/09
15 Sa 268/09Arbeitsgericht30.07.2009
Regest
1. Ein Leiharbeitnehmer, der arbeitsvertraglich verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung an wechselnden Einsatzorten zu erbringen, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Die Eigenart von Leiharbeit schließt einen solchen Anspruch nicht aus, sondern macht seine Anerkennung im Gegenteil sogar erforderlich. 2. Der Ausschluss eines solchen Rechtsanspruchs auf Aufwendungsersatz in allgemeinen Geschäftsbedingungen weicht von der Rechtsvorschrift des § 670 BGB ab und unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 268/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-07-30
Aktenzeichen: 15 Sa 268/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0730.15SA268.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 9 Ziffer 2 AÜG, §§ 305 Abs. 1, 307, 670 BGB
Leitsätze
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Ein Leiharbeitnehmer, der arbeitsvertraglich verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung an wechselnden Einsatzorten zu erbringen, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Die Eigenart von Leiharbeit schließt einen solchen Anspruch nicht aus, sondern macht seine Anerkennung im Gegenteil sogar erforderlich.
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Der Ausschluss eines solchen Rechtsanspruchs auf Aufwendungsersatz in allgemeinen Geschäftsbedingungen weicht von der Rechtsvorschrift des § 670 BGB ab und unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.01.2009 - 8 Ca 8005/08 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 841,03 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden dem Kläger zu 88 % und der Beklagten zu 12 % auferlegt, die Kosten der 2. Instanz werden dem Kläger zu 78 % und der Beklagten zu 22 % auferlegt.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
I.
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