Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-06-25, 5 TaBV 87/09

5 TaBV 87/09Arbeitsgericht25.06.2009

Regest

1.) Wird ein Arbeitnehmer, der in dem Verdacht steht, eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen zu haben, unter dem Vorwand, mit ihm ein Fachgespräch zu führen, in die Räume der Geschäftsleitung gelockt, um ihn zu einer beabsichtigten Verdachtskündigung anzuhören, so handelt es sich nicht um den hinreichenden Versuch des Arbeitgebers, den Sachverhalt umfassen aufzuklären. 2.) Der Arbeitnehmer, der in einer derartigen Situation völlig unvorbereitet mehreren Vertretern des Arbeitgebers gegenübersteht, ist berechtigt, die Anhörung so lange zu verzögern, bis er sich mit einer Person seines Vertrauens (hier: der Betriebsratsvorsitzende) beraten hat.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 87/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-25

Aktenzeichen: 5 TaBV 87/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0625.5TABV87.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 626 BGB, 103 BetrtVG

Leitsätze

1.) Wird ein Arbeitnehmer, der in dem Verdacht steht, eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen zu haben, unter dem Vorwand, mit ihm ein Fachgespräch zu führen, in die Räume der Geschäftsleitung gelockt, um ihn zu einer beabsichtigten Verdachtskündigung anzuhören, so handelt es sich nicht um den hinreichenden Versuch des Arbeitgebers, den Sachverhalt umfassen aufzuklären.

2.) Der Arbeitnehmer, der in einer derartigen Situation völlig unvorbereitet mehreren Vertretern des Arbeitgebers gegenübersteht, ist berechtigt, die Anhörung so lange zu verzögern, bis er sich mit einer Person seines Vertrauens (hier: der Betriebsratsvorsitzende) beraten hat.

Tenor

1)Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Be-

schluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.01.2009

  • 2 BV 37/08 - wird zurückgewiesen.

2)Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zuge-

lassen.

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