17 Sa 1522/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-04-28, 17 Sa 1522/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-04-28, 17 Sa 1522/08
17 Sa 1522/08Arbeitsgericht28.04.2009
Regest
1. Verweisungen im Arbeitsvertrag auf eine Betriebsvereinbarung sind im Zweifel deklatorisch gemeint und begründen keinen eigenen individualvertraglichen Anspruch. 2. Auf Betriebsvereinbarungen finden nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschriften der § 305 ff. BGB keine Anwendung. Bindungsklauseln in Betriebsvereinbarungen unterliegen keiner Inhaltskontrolle. Dies gilt im Arbeitsvertrag bei einer Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung. 3. Die Unwirksamkeit einer Klausel in einer Betriebsvereinbarung führt nicht zur Unwirksamkeit aller Regelungen, soweit ohne die Klausel eine sinnvolle und geschlossene Regelung verbleibt (hier verneint).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 1522/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-28
Aktenzeichen: 17 Sa 1522/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0428.17SA1522.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: §§ 611 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 307 BGB, § 75 BetrVG
Leitsätze
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Verweisungen im Arbeitsvertrag auf eine Betriebsvereinbarung sind im Zweifel deklatorisch gemeint und begründen keinen eigenen individualvertraglichen Anspruch.
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Auf Betriebsvereinbarungen finden nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschriften der § 305 ff. BGB keine Anwendung. Bindungsklauseln in Betriebsvereinbarungen unterliegen keiner Inhaltskontrolle. Dies gilt im Arbeitsvertrag bei einer Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung.
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Die Unwirksamkeit einer Klausel in einer Betriebsvereinbarung führt nicht zur Unwirksamkeit aller Regelungen, soweit ohne die Klausel eine sinnvolle und geschlossene Regelung verbleibt (hier verneint).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.09.2008 - 1 Ca 3987/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Vermerk:
Urteil berichtigt gemäß Beschluss v. 07.08.2009.
Düsseldorf, den 07.08.2009
Willms, Regierungsbeschäftigte als UdG
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