11 TaBV 303/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-19, 11 TaBV 303/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-19, 11 TaBV 303/08
11 TaBV 303/08Arbeitsgericht19.03.2009
Regest
Allein äußere Umstände, wann, wo und wie Arbeiten aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages im Betrieb des Bestellers zu erbringen sind, reichen nicht aus, um die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Eingliederung der tätig werdenden Personen in dem Betrieb und seine Organisation zu begründen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 303/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-19
Aktenzeichen: 11 TaBV 303/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0319.11TABV303.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze
Allein äußere Umstände, wann, wo und wie Arbeiten aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages im Betrieb des Bestellers zu erbringen sind, reichen nicht aus, um die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Eingliederung der tätig werdenden Personen in dem Betrieb und seine Organisation zu begründen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 01.08.2008 - 4 BV 24/08 - abgeändert:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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