Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-17, 17 Sa 848/08

17 Sa 848/08Arbeitsgericht17.03.2009

Regest

1. Die einvernehmliche Aufhebung der Mitgliedschaft eines Arbeitgebers in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband mit sofortiger Wirkung ist nach vereinsrechtlichen Grundsätzen zulässig, wenn die Satzung des Arbeitgeberverbandes sie nicht ausdrücklich ausschließt. 2. Die Abgabe der zum Abschluss des Aufhebungsvertrages führenden Willenserklärung obliegt, soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt, dem Vorstand des Vereins.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 848/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-17

Aktenzeichen: 17 Sa 848/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0317.17SA848.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 26 BGB

Leitsätze

  1. Die einvernehmliche Aufhebung der Mitgliedschaft eines Arbeitgebers in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband mit sofortiger Wirkung ist nach vereinsrechtlichen Grundsätzen zulässig, wenn die Satzung des Arbeitgeberverbandes sie nicht ausdrücklich ausschließt.
  2. Die Abgabe der zum Abschluss des Aufhebungsvertrages führenden Willenserklärung obliegt, soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt, dem Vorstand des Vereins.

Tenor

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits-gerichts Solingen vom 06.05.2008 - Az. 1 Ca 1681/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

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