5 Sa 1626/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-05, 5 Sa 1626/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-05, 5 Sa 1626/08
5 Sa 1626/08Arbeitsgericht05.03.2009
Regest
1) Bei der Frage, ob ein Betriebsteil eines Kleinbetriebs mit weniger als 21 Arbeitnehmern als wesentlicher Betriebsteil i. S. d. § 111 Satz 3 BetrVG anzusehen ist, kann nicht nur auf die Anzahl der Arbeitnehmer abgestellt werden (quantitatives Merkmal). 2) Von einer Wesentlichkeit kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Betriebsteils als erheblich einzuschätzen ist (qualitatives Merkmal).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1626/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-05
Aktenzeichen: 5 Sa 1626/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0305.5SA1626.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 17 KschG, 111, 113 BetrVG
Leitsätze
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Bei der Frage, ob ein Betriebsteil eines Kleinbetriebs mit weniger als 21 Arbeitnehmern als wesentlicher Betriebsteil i. S. d. § 111 Satz 3 BetrVG anzusehen ist, kann nicht nur auf die Anzahl der Arbeitnehmer abgestellt werden (quantitatives Merkmal).
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Von einer Wesentlichkeit kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Betriebsteils als erheblich einzuschätzen ist (qualitatives Merkmal).
Tenor
1)Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Duisburg vom 30.09.2008 - 4 Ca
697/08 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2)Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3)Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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