2 Sa 1587/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-04, 2 Sa 1587/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-04, 2 Sa 1587/08
2 Sa 1587/08Arbeitsgericht04.03.2009
Regest
Bemessungsgrundlage für die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 TV-N NW mögliche Umwandlung der in § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-N NW aufgeführten Zeitzuschläge für die dort genannten Sonderformen der Arbeitszeit in Zeit ist nicht der jeweils angegebene Prozentsatz bezogen auf eine Stunde, sondern das auf der Basis der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe errechnete Zeitzuschlagsentgelt. Dieses ist in Relation zur individuellen Vergütung des Arbeitnehmers zu setzen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Sa 1587/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-04
Aktenzeichen: 2 Sa 1587/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0304.2SA1587.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vom 25.05.2001 (TV-N NW) § 11 Abs. 1 Satz 4
Leitsätze
Bemessungsgrundlage für die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 TV-N NW mögliche Umwandlung der in § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-N NW aufgeführten Zeitzuschläge für die dort genannten Sonderformen der Arbeitszeit in Zeit ist nicht der jeweils angegebene Prozentsatz bezogen auf eine Stunde, sondern das auf der Basis der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe errechnete Zeitzuschlagsentgelt. Dieses ist in Relation zur individuellen Vergütung des Arbeitnehmers zu setzen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Solingen vom 26.3.2008 - 5 Ca 714/08 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.