Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-04, 2 Sa 1587/08

2 Sa 1587/08Arbeitsgericht04.03.2009

Regest

Bemessungsgrundlage für die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 TV-N NW mögliche Umwandlung der in § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-N NW aufgeführten Zeitzuschläge für die dort genannten Sonderformen der Arbeitszeit in Zeit ist nicht der jeweils angegebene Prozentsatz bezogen auf eine Stunde, sondern das auf der Basis der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe errechnete Zeitzuschlagsentgelt. Dieses ist in Relation zur individuellen Vergütung des Arbeitnehmers zu setzen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Sa 1587/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-04

Aktenzeichen: 2 Sa 1587/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0304.2SA1587.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vom 25.05.2001 (TV-N NW) § 11 Abs. 1 Satz 4

Leitsätze

Bemessungsgrundlage für die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 TV-N NW mögliche Umwandlung der in § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-N NW aufgeführten Zeitzuschläge für die dort genannten Sonderformen der Arbeitszeit in Zeit ist nicht der jeweils angegebene Prozentsatz bezogen auf eine Stunde, sondern das auf der Basis der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe errechnete Zeitzuschlagsentgelt. Dieses ist in Relation zur individuellen Vergütung des Arbeitnehmers zu setzen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Solingen vom 26.3.2008 - 5 Ca 714/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

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