Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-31, 10 Sa 1016/08

10 Sa 1016/08Arbeitsgericht31.10.2008

Regest

1.: Zur Auslegung einer Vergütungsabrede im Chefarztvertrag 2.: Hat der Arbeitgeber, der sowohl die Vergütungsordnung des TVöD als auch des TV-Ärzte / VKA in seinem Betrieb anwendet, mit dem Chfarzt vereinbart, dass dieser für seine Tätigkeit eine Vergütung "nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT I" erhält, so ist für die Vergütung des Chefs die Vergütungsgruppe maßgeblich, aus der sich der höchste Entgeltanspruch für angestellte Ärzte ergibt. Das kann ggf. auch eine Vergütungsgruppe aus dem TV-Ärzte/VKA sein.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1016/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-31

Aktenzeichen: 10 Sa 1016/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1031.10SA1016.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: ohne

Leitsätze

1.: Zur Auslegung einer Vergütungsabrede im Chefarztvertrag

2.: Hat der Arbeitgeber, der sowohl die Vergütungsordnung des TVöD als auch des TV-Ärzte / VKA in seinem Betrieb anwendet, mit dem Chfarzt vereinbart, dass dieser für seine Tätigkeit eine Vergütung "nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT I" erhält, so ist für die Vergütung des Chefs die Vergütungsgruppe maßgeblich, aus der sich der höchste Entgeltanspruch für angestellte Ärzte ergibt. Das kann ggf. auch eine Vergütungsgruppe aus dem TV-Ärzte/VKA sein.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.05.2008 - 6 Ca 242/08 - wird zurückgewiesen.

Auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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