5 Sa 977/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-30, 5 Sa 977/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-30, 5 Sa 977/08
5 Sa 977/08Arbeitsgericht30.10.2008
Regest
Eine arbeitvertragliche Vereinbarung, wonach ein erheblicher Teil der vereinbarten Vergütung durch die Gewährung von Aktienbezugsrechten erfüllt wird, verstößt gegen § 107 Abs. 1 GewO. Eine derartige Vereinbarung entspricht regelmäßig nicht den Interessen des Arbeitnehmers und kann auch nicht mit der Eigenart des Arbeitsverhältnisses begründet werden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 977/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-30
Aktenzeichen: 5 Sa 977/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1030.5SA977.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 107 GewO, § 134 BGB
Leitsätze
Eine arbeitvertragliche Vereinbarung, wonach ein erheblicher Teil der vereinbarten Vergütung durch die Gewährung von Aktienbezugsrechten erfüllt wird, verstößt gegen § 107 Abs. 1 GewO. Eine derartige Vereinbarung entspricht regelmäßig nicht den Interessen des Arbeitnehmers und kann auch nicht mit der Eigenart des Arbeitsverhältnisses begründet werden.
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.05.2008>
- 3 Ca 788/08 - abgeändert:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.480,-- € brutto abzüglich gezahlter 1.237,19 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.480,-- € brutto abzüglich gezahlter 1.670,-- € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.794,60 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.02.2008 abzüglich am 26.05.2008 gezahlter 612,33 € netto zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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