15 TaBV 245/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-30, 15 TaBV 245/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-30, 15 TaBV 245/08
15 TaBV 245/08Arbeitsgericht30.10.2008
Regest
Mitglieder der DRK-Schwesterschaft - auch wenn es sich um männliche "Rote-Kreuz-Schwestern" handelt - sind keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG (ständige Rspr. des BAG, so zuletzt z.B. BAG v. 22.04.1997 - 1 ABR 74/96).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 TaBV 245/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-10-30
Aktenzeichen: 15 TaBV 245/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1030.15TABV245.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 14 AÜG, § 99 BetrVG, § 5 BetrVG
Leitsätze
Mitglieder der DRK-Schwesterschaft - auch wenn es sich um männliche "Rote-Kreuz-Schwestern" handelt - sind keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG (ständige Rspr. des BAG, so zuletzt z.B. BAG v. 22.04.1997 - 1 ABR 74/96).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 04.06.2008 - 3 BV 3/08 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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