15 TaBV 12/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-30, 15 TaBV 12/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-30, 15 TaBV 12/08
15 TaBV 12/08Arbeitsgericht30.10.2008
Regest
Bei einem Wechsel des Leiharbeitgebers (Verleihers) liegt bei ansonsten unverändert fortgesetztem Einsatz des Leiharbeitnehmers im Entleiherunternehmen eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG nicht vor.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 TaBV 12/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-10-30
Aktenzeichen: 15 TaBV 12/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1030.15TABV12.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 14 Abs. 3 AÜG, §§ 99, 100 BetrVG
Leitsätze
Bei einem Wechsel des Leiharbeitgebers (Verleihers) liegt bei ansonsten unverändert fortgesetztem Einsatz des Leiharbeitnehmers im Entleiherunternehmen eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG nicht vor.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.02.2008 - 2 BV 64/07 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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