Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-23, 13 Sa 718/08

13 Sa 718/08Arbeitsgericht23.10.2008

Regest

1. Nach Ablauf der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG kann ein Antrag auch dann nicht mehr mit Erfolg gestellt werden, wenn den Arbeitnehmer an der Versäumung der Frist keinerlei Verschulden trifft. 2. Die Kammer hält § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG auch in der vorstehenden Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 718/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-23

Aktenzeichen: 13 Sa 718/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1023.13SA718.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG

Leitsätze

  1. Nach Ablauf der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG kann ein Antrag auch dann nicht mehr mit Erfolg gestellt werden, wenn den Arbeitnehmer an der Versäumung der Frist keinerlei Verschulden trifft.

  2. Die Kammer hält § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG auch in der vorstehenden Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24. April 2008 - 8 Ca 648/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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