13 Sa 718/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-23, 13 Sa 718/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-23, 13 Sa 718/08
13 Sa 718/08Arbeitsgericht23.10.2008
Regest
1. Nach Ablauf der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG kann ein Antrag auch dann nicht mehr mit Erfolg gestellt werden, wenn den Arbeitnehmer an der Versäumung der Frist keinerlei Verschulden trifft. 2. Die Kammer hält § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG auch in der vorstehenden Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 718/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-23
Aktenzeichen: 13 Sa 718/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1023.13SA718.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG
Leitsätze
-
Nach Ablauf der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG kann ein Antrag auch dann nicht mehr mit Erfolg gestellt werden, wenn den Arbeitnehmer an der Versäumung der Frist keinerlei Verschulden trifft.
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Die Kammer hält § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG auch in der vorstehenden Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24. April 2008 - 8 Ca 648/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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