7 TaBV 85/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-22, 7 TaBV 85/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-22, 7 TaBV 85/08
7 TaBV 85/08Arbeitsgericht22.10.2008
Regest
Für die Bestimmung des Betriebsbegriffs ist das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates von besonderer Bedeutung. Die Entscheidung über den Einsatz verschiedener Leitungsapparate entspringt der Organisationsbefugnis des Arbeitgebers und ist letzlich allein durch seinen Willen bestimmt. Von seinem Willen hängt deshalb ab, ob ein oder mehrere Betriebe bestehen. Ihm steht es auch offen, durch eine Neustrukturierung der betrieblichen Leitungsmacht die Betriebsstruktur zu verändern.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 TaBV 85/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-10-22
Aktenzeichen: 7 TaBV 85/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1022.7TABV85.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: .
Leitsätze
Für die Bestimmung des Betriebsbegriffs ist das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates von besonderer Bedeutung. Die Entscheidung über den Einsatz verschiedener Leitungsapparate entspringt der Organisationsbefugnis des Arbeitgebers und ist letzlich allein durch seinen Willen bestimmt. Von seinem Willen hängt deshalb ab, ob ein oder mehrere Betriebe bestehen. Ihm steht es auch offen, durch eine Neustrukturierung der betrieblichen Leitungsmacht die Betriebsstruktur zu verändern.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.04.2008 - 6 BV 184/07 - abgeändert. Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.