Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-22, 7 TaBV 85/08

7 TaBV 85/08Arbeitsgericht22.10.2008

Regest

Für die Bestimmung des Betriebsbegriffs ist das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates von besonderer Bedeutung. Die Entscheidung über den Einsatz verschiedener Leitungsapparate entspringt der Organisationsbefugnis des Arbeitgebers und ist letzlich allein durch seinen Willen bestimmt. Von seinem Willen hängt deshalb ab, ob ein oder mehrere Betriebe bestehen. Ihm steht es auch offen, durch eine Neustrukturierung der betrieblichen Leitungsmacht die Betriebsstruktur zu verändern.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 TaBV 85/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-10-22

Aktenzeichen: 7 TaBV 85/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1022.7TABV85.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: .

Leitsätze

Für die Bestimmung des Betriebsbegriffs ist das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates von besonderer Bedeutung. Die Entscheidung über den Einsatz verschiedener Leitungsapparate entspringt der Organisationsbefugnis des Arbeitgebers und ist letzlich allein durch seinen Willen bestimmt. Von seinem Willen hängt deshalb ab, ob ein oder mehrere Betriebe bestehen. Ihm steht es auch offen, durch eine Neustrukturierung der betrieblichen Leitungsmacht die Betriebsstruktur zu verändern.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.04.2008 - 6 BV 184/07 - abgeändert. Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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