Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-09, 15 TaBV 96/07

15 TaBV 96/07Arbeitsgericht09.10.2008

Regest

Moderierte Gesprächskreise (work-shops) stellen eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung im Sinne des § 98 Abs. 1 BetrVG bzw. zumindest eine sonstige Bildungsmaßnahme nach § 98 Abs. 6 BetrVG dar, wenn diese nach vorgegebenem didaktisch-methodischen Konzept Hintergrundwissen und Erfahrungen in Form von "Selbsterfahrung" vermitteln.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 TaBV 96/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-10-09

Aktenzeichen: 15 TaBV 96/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1009.15TABV96.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 98 BetrVG

Leitsätze

Moderierte Gesprächskreise (work-shops) stellen eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung im Sinne des § 98 Abs. 1 BetrVG bzw. zumindest eine sonstige Bildungsmaßnahme nach § 98 Abs. 6 BetrVG dar, wenn diese nach vorgegebenem didaktisch-methodischen Konzept Hintergrundwissen und Erfahrungen in Form von "Selbsterfahrung" vermitteln.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.09.2007 - 1 BV 101/07 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung zum Einsatz von internen Trainern vom 18.04.2007 auf den Einsatz von Moderatoren im Rahmen der Maßnahme Route 77 anzuwenden ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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