Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-01, 7 Sa 2080/07

7 Sa 2080/07Arbeitsgericht01.10.2008

Regest

Eingruppierung einer HNO-Ärztin in die Entgeltgruppe III des § 16c TV-Ärzte/VKA

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 2080/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-01

Aktenzeichen: 7 Sa 2080/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1001.7SA2080.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: .

Leitsätze

Eingruppierung einer HNO-Ärztin in die Entgeltgruppe III des § 16c TV-Ärzte/VKA

Tenor

I.Das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 18.10.2007

  • 1 Ca 2001/07 - wird abgeändert:

1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Entgelt nach der Entgeltgruppe 3 gemäß § 16 lit. c. des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) zu zahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.610,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf 409,00 € seit dem 16.06.2007, auf weitere 818,00 € seit dem 01.07.2007, auf weitere 818,00 € seit dem 01.08.2007, auf weitere 818,00 € seit dem 01.09.2007, auf weitere 425,00 € seit dem 01.10.2007, auf weitere 425,00 € seit dem 01.11.2007, auf weitere 425,00 € seit dem 01.12.2007, auf weitere 425,00 € seit dem 01.01.2008, auf weitere 425,00 € seit dem 01.02.2008, auf weitere 425,00 € seit dem 01.03.2008, auf weitere 425,00 € seit dem 01.04.2008, auf weitere 425,00 € seit dem 01.05.2008 sowie auf 1.347,00 € seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

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