Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-09-25, 17 Sa 281/08

17 Sa 281/08Arbeitsgericht25.09.2008

Regest

1.) Die Trennung der Auswahlverfahren zur Lehrereinstellung nach Einstellungs- und Beförderungsbewerbern ist mit Art. 33 Abs. 2 GG und den Grundsätzen der Bestenauslese vereinbar. 2.) Die Beschränkung der Auswahlverfahren zur Lehrereinstellung (AV 2 im November) und (AV 4 im Mai) auf Einstellungsbewerber ist zulässig. Der Erhalt der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (insbesondere der Schule) stellt ein verfassungsrechtliches Schutzgut dar, das auch zu einer Beschränkung nach Art. 33 Abs. 2 GG führen kann.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 281/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-25

Aktenzeichen: 17 Sa 281/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0925.17SA281.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: Art. 33 Abs. 2 GG; Art. 7 Abs. 1 GG

Leitsätze

1.) Die Trennung der Auswahlverfahren zur Lehrereinstellung nach Einstellungs- und Beförderungsbewerbern ist mit Art. 33 Abs. 2 GG und den Grundsätzen der Bestenauslese vereinbar.

2.) Die Beschränkung der Auswahlverfahren zur Lehrereinstellung (AV 2 im November) und (AV 4 im Mai) auf Einstellungsbewerber ist zulässig. Der Erhalt der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (insbesondere der Schule) stellt ein verfassungsrechtliches Schutzgut dar, das auch zu einer Beschränkung nach Art. 33 Abs. 2 GG führen kann.

Tenor

1.Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.01.2008 (4 Ca 8372/06) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  1. Die Revision wird zugelassen.

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