10 Sa 573/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-22, 10 Sa 573/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-22, 10 Sa 573/08
10 Sa 573/08Arbeitsgericht22.08.2008
Regest
1. Eine Sozialplanregelung, wonach sich die zu beanspruchende Sozialplanabfindung für ältere Arbeitnehmer um einen Betrag kürzt, der kontinuierlich mit jedem Lebensmonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres um 1/60 ansteigt, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG und den von den Betriebspartnern danach zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der mit einer Sozialplanabfindung verfolgte Zweck, den betroffenen Arbeitnehmern eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Beginn des Altersruhegeldes zu gewähren, angesichts der Höhe des auch nach Kürzung verbleibenden Abfindungsbetrages nicht in Frage steht. 2. Eine solche Regelung beinhaltet auch keinen Verstoß gegen das AGG.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 573/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-08-22
Aktenzeichen: 10 Sa 573/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0822.10SA573.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 75 Abs. 1 BetrVG, § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG
Leitsätze
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Eine Sozialplanregelung, wonach sich die zu beanspruchende Sozialplanabfindung für ältere Arbeitnehmer um einen Betrag kürzt, der kontinuierlich mit jedem Lebensmonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres um 1/60 ansteigt, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG und den von den Betriebspartnern danach zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der mit einer Sozialplanabfindung verfolgte Zweck, den betroffenen Arbeitnehmern eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Beginn des Altersruhegeldes zu gewähren, angesichts der Höhe des auch nach Kürzung verbleibenden Abfindungsbetrages nicht in Frage steht.
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Eine solche Regelung beinhaltet auch keinen Verstoß gegen das AGG.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 14.02.2008 - 5 Ca 3251/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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