Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-08, 9 Sa 2261/07

9 Sa 2261/07Arbeitsgericht08.08.2008

Regest

1. Die Zustellung eines klageerweiternden Schriftsatzes an die andere Partei ist während der Dauer der Aussetzung des Verfahrens ohne rechtliche Wirkung. Der klageerweiternde Schriftsatz gilt als zugestellt, wenn die Aussetzung endet. Einer erneuten Zustellung bedarf es nicht (BAG vom 12.12.2000, AP Nr. 154 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). 2. Wird mit dem klageerweiternden Schriftsatz eine Kündigung angegriffen, kann auch sieben Wochen nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KschG die Zustellung noch "demnächst" erfolgt sein, wenn der klageerweiternde Schriftsatz während des Laufs der Dreiwochenfrist dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers tatsächlich - wenngleich nicht wirksam - zugestellt wurde.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 2261/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-08

Aktenzeichen: 9 Sa 2261/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0808.9SA2261.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1, 148, 249 Abs. 2, 189 ZPO; § 4 S. 1 KSchG, 167 ZPO

Leitsätze

  1. Die Zustellung eines klageerweiternden Schriftsatzes an die andere Partei ist während der Dauer der Aussetzung des Verfahrens ohne rechtliche Wirkung. Der klageerweiternde Schriftsatz gilt als zugestellt, wenn die Aussetzung endet. Einer erneuten Zustellung bedarf es nicht (BAG vom 12.12.2000, AP Nr. 154 zu § 4 TVG Ausschlussfristen).

  2. Wird mit dem klageerweiternden Schriftsatz eine Kündigung angegriffen, kann auch sieben Wochen nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KschG die Zustellung noch "demnächst" erfolgt sein, wenn der klageerweiternde Schriftsatz während des Laufs der Dreiwochenfrist dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers tatsächlich - wenngleich nicht wirksam - zugestellt wurde.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.11.2007 - 6 Ca 7270/06 - wird teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zusätzlich

  1. für November und Dezember 2006 weitere 2.710,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen,

  2. für Januar 2007 2.272,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen,

  3. für Februar 2007 6.272,-- € brutto abzüglich des sich aus 4.600,-- € brutto abzüglich 1.511,-- € netto ergebenden Nettobetrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen,

  4. für März 2007 1.672,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2007 zu zahlen,

  5. für April 2007 1.672,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007 zu zahlen,

  6. für Mai 2007 1.672,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen,

  7. für Juni 2007 1.672,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen,

  8. für Juli 2007 weitere 5.212,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen,

  9. für August 2007 6.933,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen,

  10. für September 2007 6.933,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen,

  11. für die Klägerin bei der Deutschen Bank zur Bausparvertrag Nummer 3918653-02, Konto-Nr. 9706060, BLZ 500710 beginnend ab November 2006 bis September 2007 monatlich 40,-- € einzuzahlen.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 06.07.2007 nicht aufgelöst worden ist.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 72 % und die Klägerin zu 28 %. Die erstinstanzlichen Kosten trägt die Beklagte zu 67 % und die Klägerin zu 33 %.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, soweit das Berufungsgericht den Anträgen zu 8. - 10. und dem Antrag zu 11. in Höhe von 110,94 € entsprochen sowie festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 06.07.2007 nicht aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

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