13 Ta 185/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-07, 13 Ta 185/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-07, 13 Ta 185/08
13 Ta 185/08Arbeitsgericht07.08.2008
Regest
Auf die Verfahrensgebühr ist auch im Rahmen der Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen. Die Höhe der anzurechnenden Geschäftsgebühr ist unter Anwendung der Tabelle des § 49 RVG zu berechnen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ta 185/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-07
Aktenzeichen: 13 Ta 185/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0807.13TA185.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 55 RVG; Anl. 1 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG
Leitsätze
Auf die Verfahrensgebühr ist auch im Rahmen der Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen. Die Höhe der anzurechnenden Geschäftsgebühr ist unter Anwendung der Tabelle des § 49 RVG zu berechnen.
Tenor
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Die Beschwerde der Landeskasse vom 31.01.2008 und die Beschwerde des Antragstellers vom 20.03.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.01.2008 werden zurückgewiesen.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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