7 Sa 383/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-06-18, 7 Sa 383/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-06-18, 7 Sa 383/08
7 Sa 383/08Arbeitsgericht18.06.2008
Regest
Sind die tatsächlichen Vorgänge, auf die eine Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 3 AGG gestützt werden, bereits abgeschlossen, kann nicht von einem Dauertatbestand ausgegangen werden, bei dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens, sondern mit seiner Beendigung beginnt. Von einem Dauertatbestand zu unterscheiden sind Tatbestände, die bereits abgeschlossen sind und nur noch fortwirken. In diesen Fällen beginnt die Geltendmachungsfrist mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 383/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-18
Aktenzeichen: 7 Sa 383/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0618.7SA383.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: .
Leitsätze
Sind die tatsächlichen Vorgänge, auf die eine Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 3 AGG gestützt werden, bereits abgeschlossen, kann nicht von einem Dauertatbestand ausgegangen werden, bei dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens, sondern mit seiner Beendigung beginnt. Von einem Dauertatbestand zu unterscheiden sind Tatbestände, die bereits abgeschlossen sind und nur noch fortwirken. In diesen Fällen beginnt die Geltendmachungsfrist mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens.
Tenor
I.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.01.2008 – 3 Ca 1997/07 – wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.