Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-06-18, 7 Sa 383/08

7 Sa 383/08Arbeitsgericht18.06.2008

Regest

Sind die tatsächlichen Vorgänge, auf die eine Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 3 AGG gestützt werden, bereits abgeschlossen, kann nicht von einem Dauertatbestand ausgegangen werden, bei dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens, sondern mit seiner Beendigung beginnt. Von einem Dauertatbestand zu unterscheiden sind Tatbestände, die bereits abgeschlossen sind und nur noch fortwirken. In diesen Fällen beginnt die Geltendmachungsfrist mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 383/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-18

Aktenzeichen: 7 Sa 383/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0618.7SA383.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: .

Leitsätze

Sind die tatsächlichen Vorgänge, auf die eine Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 3 AGG gestützt werden, bereits abgeschlossen, kann nicht von einem Dauertatbestand ausgegangen werden, bei dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens, sondern mit seiner Beendigung beginnt. Von einem Dauertatbestand zu unterscheiden sind Tatbestände, die bereits abgeschlossen sind und nur noch fortwirken. In diesen Fällen beginnt die Geltendmachungsfrist mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens.

Tenor

I.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.01.2008 – 3 Ca 1997/07 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

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