Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-05-21, 12 Sa 505/08

12 Sa 505/08Arbeitsgericht21.05.2008

Regest

Der Arbeitgeber braucht jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer eine nur durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zusteht, das Arbeitszeugnis nicht mit einer "Dankes- und Wunschformel" abzuschließen (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001, DB 2001, 1674 f.).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 505/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-21

Aktenzeichen: 12 Sa 505/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0521.12SA505.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 109 GewO, § 630 BGB

Leitsätze

Der Arbeitgeber braucht jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer eine nur durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zusteht, das Arbeitszeugnis nicht mit einer "Dankes- und Wunschformel" abzuschließen (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001, DB 2001, 1674 f.).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.02.2008 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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