12 Sa 505/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-05-21, 12 Sa 505/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-05-21, 12 Sa 505/08
12 Sa 505/08Arbeitsgericht21.05.2008
Regest
Der Arbeitgeber braucht jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer eine nur durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zusteht, das Arbeitszeugnis nicht mit einer "Dankes- und Wunschformel" abzuschließen (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001, DB 2001, 1674 f.).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 505/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-21
Aktenzeichen: 12 Sa 505/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0521.12SA505.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 109 GewO, § 630 BGB
Leitsätze
Der Arbeitgeber braucht jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer eine nur durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zusteht, das Arbeitszeugnis nicht mit einer "Dankes- und Wunschformel" abzuschließen (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001, DB 2001, 1674 f.).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.02.2008 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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