Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-05-15, 5 Sa 125/08

5 Sa 125/08Arbeitsgericht15.05.2008

Regest

1) Wird in einer Tarifbestimmung festgelegt, dass einem Altersteilzeitverlangen im Blockmodell unter bestimmten Voraussetzungen entsprochen werden soll, ist die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers eingeschränkt. Die Ablehnung ist nur noch mit gewichtigen sachlichen Gründen möglich. 2) Allein der Hinweis auf die derzeitige Haushaltssituation des Landes Nordrhein-Westfalen rechtfertigt keine Ablehnungsgründe, die sich auf den Beginn der Freistellungsphase am 01.02.2013 beziehen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 125/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-15

Aktenzeichen: 5 Sa 125/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0515.5SA125.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: TV Altersteilzeit (BAT) SR zu BAT

Leitsätze

  1. Wird in einer Tarifbestimmung festgelegt, dass einem Altersteilzeitverlangen im Blockmodell unter bestimmten Voraussetzungen entsprochen werden soll, ist die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers eingeschränkt. Die Ablehnung ist nur noch mit gewichtigen sachlichen Gründen möglich.

  2. Allein der Hinweis auf die derzeitige Haushaltssituation des Landes Nordrhein-Westfalen rechtfertigt keine Ablehnungsgründe, die sich auf den Beginn der Freistellungsphase am 01.02.2013 beziehen.

Tenor

  1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Wesel vom 06.12.2007 – 2 Ca 1406/07 –

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  1. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

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