Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-05-14, 6 Ta 200/08

6 Ta 200/08Arbeitsgericht14.05.2008

Regest

Bei Anträgen des Betriebsrates gem. § 101 Satz 1 BetrVG auf Aufhebung der Einstellung einer großen Anzahl von Leiharbeitnehmern ist regelmäßig 1/3 des Wertes einer Einzelmaßnahme festzusetzen, wenn es sich um Parallelverfahren handelt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ta 200/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-05-14

Aktenzeichen: 6 Ta 200/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0514.6TA200.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 23 III S. 2 RVG; §§ 99 IV, 101 S. 1 BetrVG

Leitsätze

Bei Anträgen des Betriebsrates gem. § 101 Satz 1 BetrVG auf Aufhebung der Einstellung einer großen Anzahl von Leiharbeitnehmern ist regelmäßig 1/3 des Wertes einer Einzelmaßnahme festzusetzen, wenn es sich um Parallelverfahren handelt.

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte Burgmer u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.03.2008 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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