Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-05-06, 6 Ta 136/08

6 Ta 136/08Arbeitsgericht06.05.2008

Regest

1. Bestätigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Streitwertfestsetzung bei Mehrfachkündigungen unter Berücksichtigung der Differenztheorie 2. Ein unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung bei einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung ist streitwertmäßig für den Verfahrensstreitwert bei einem Vergleich mit widerruflicher Freistellung bis zur Höhe von zwei Monatsgehältern zu berücksichtigen. Mit der Freistellung ist gleichzeitig eine vergleichsweise Regelung über die Beschäftigungspflicht getroffen worden. 3. Es bleibt grundsätzlich bei der Bewertung von 10 % eines Monatsverdienstes pro Monat der widerruflichen Freistellung bei einer vergleichsweisen Regelung. 4. Eine Freistellungsvereinbarung während der Kündigungsfrist kann grundsätzlich wertmäßig nicht mehr als zwei Gesamtmonatsgehälter betragen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ta 136/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-05-06

Aktenzeichen: 6 Ta 136/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0506.6TA136.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: ./.

Leitsätze

  1. Bestätigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Streitwertfestsetzung bei Mehrfachkündigungen unter Berücksichtigung der Differenztheorie

  2. Ein unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung bei einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung ist streitwertmäßig für den Verfahrensstreitwert bei einem Vergleich mit widerruflicher Freistellung bis zur Höhe von zwei Monatsgehältern zu berücksichtigen. Mit der Freistellung ist gleichzeitig eine vergleichsweise Regelung über die Beschäftigungspflicht getroffen worden.

  3. Es bleibt grundsätzlich bei der Bewertung von 10 % eines Monatsverdienstes pro Monat der widerruflichen Freistellung bei einer vergleichsweisen Regelung.

  4. Eine Freistellungsvereinbarung während der Kündigungsfrist kann grundsätzlich wertmäßig nicht mehr als zwei Gesamtmonatsgehälter betragen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. H. u. a. vom 28.01.2008 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.01.2008 wird der Streitwertbeschluss teilweise abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 29.860,20 €, für den Vergleich auf 30.694,37 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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