11 Sa 2101/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-04-24, 11 Sa 2101/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-04-24, 11 Sa 2101/07
11 Sa 2101/07Arbeitsgericht24.04.2008
Regest
1. Aus Anlass der Bewerbung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin auf eine vom öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle braucht eine Vorstrafe nicht nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG offenbart zu werden, wenn sie nicht gemäß § 32 Abs. 2 BZRG in ein polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BZRG einzutragen ist (im Anschluss an BAG 21.02.1991 - 2 AZR 449/90 - AP Nr. 35 zu § 123 BGB; offengelassen von BAG 27.07.2005 - 7 AZR 508/04 - EzA Art. 33 GG Nr. 29). 2. Dementsprechend braucht aber auch eine Frage nach einer derartigen Vorstrafe nicht richtig beantwortet zu werden bzw., wenn sie richtig beantwortet wird, darf der Arbeitgeber die nun offenbarte Vorstrafe nicht zu Ungunsten des Bewerbers berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon wird allenfalls dann zu machen sein, wenn die Vorstrafe auf einem Gebiet liegt, das mit der laut Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit unmittelbar zusammenhängt (vgl. früher BAG 07.02.1964 - 1 AZR 251/63 - BAG, 261, 263; vgl. auch schon BAG 05.12.1957 - 1 AZR 594/56 - AP Nr. 2 zu § 123 BGB).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 2101/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-24
Aktenzeichen: 11 Sa 2101/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0424.11SA2101.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: EMRK Art. 6 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2; BZRG §§ 30, 32, 53
Leitsätze
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Aus Anlass der Bewerbung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin auf eine vom öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle braucht eine Vorstrafe nicht nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG offenbart zu werden, wenn sie nicht gemäß § 32 Abs. 2 BZRG in ein polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BZRG einzutragen ist (im Anschluss an BAG 21.02.1991 - 2 AZR 449/90 - AP Nr. 35 zu § 123 BGB; offengelassen von BAG 27.07.2005 - 7 AZR 508/04 - EzA Art. 33 GG Nr. 29).
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Dementsprechend braucht aber auch eine Frage nach einer derartigen Vorstrafe nicht richtig beantwortet zu werden bzw., wenn sie richtig beantwortet wird, darf der Arbeitgeber die nun offenbarte Vorstrafe nicht zu Ungunsten des Bewerbers berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon wird allenfalls dann zu machen sein, wenn die Vorstrafe auf einem Gebiet liegt, das mit der laut Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit unmittelbar zusammenhängt (vgl. früher BAG 07.02.1964 - 1 AZR 251/63 - BAG, 261, 263; vgl. auch schon BAG 05.12.1957
- 1 AZR 594/56 - AP Nr. 2 zu § 123 BGB).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18.10.2007 - 2 Ca 1513/07 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18.10.2007
- 2 Ca 1513/07 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass allein die rechtskräftige Verurteilung der Klägerin wegen Bafög-Betruges in zwei Fällen - Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 30.10.2006, Akz. 47 Cs 302 Js 307/04 - 749/06 - keinen Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung begründet, welche den Beklagten zur Nichteinstellung der Klägerin in den öffentlichen Schuldienst berechtigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Die Revision wird nur für den Beklagten zugelassen.
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