Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-04-11, 9 Sa 115/08

9 Sa 115/08Arbeitsgericht11.04.2008

Regest

Ist der einzige Zweck einer jährlichen Sonderzahlung die Vergütung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, wird dieser durch eine Bestimmung, die die Zahlung unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit stellt und einen Rechtsanspruch auf zukünftige Leistungen ausschließt, gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Jahressonderzahlung 25 % der sonstigen Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer übersteigt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 115/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-11

Aktenzeichen: 9 Sa 115/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0411.9SA115.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 305 Abs. 1, 307, 310 Abs. 4 BGB

Leitsätze

Ist der einzige Zweck einer jährlichen Sonderzahlung die Vergütung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, wird dieser durch eine Bestimmung, die die Zahlung unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit stellt und einen Rechtsanspruch auf zukünftige Leistungen ausschließt, gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Jahressonderzahlung 25 % der sonstigen Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer übersteigt.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 12.12.2007 - 5 Ca 1669/07 - wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.760,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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