6 Ta 167/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-04-08, 6 Ta 167/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-04-08, 6 Ta 167/08
6 Ta 167/08Arbeitsgericht08.04.2008
Regest
1. Für die Bewertung eines Antrages auf Abgabe einer Willenserklärung zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses (Wiedereinstellungsanspruch) ist § 42 IV 1 GKG nicht unmittelbar anwendbar. 2. Im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 3 ZPO ist jedoch § 42 IV 1 GKG als Orientierungsmaßstab anzuwenden, wobei das Abschlussinteresse regelmäßig nicht höher als das Bestandsinteresse sein kann.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ta 167/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-08
Aktenzeichen: 6 Ta 167/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0408.6TA167.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 3 ZPO; § 42 IV 1 GKG
Leitsätze
-
Für die Bewertung eines Antrages auf Abgabe einer Willenserklärung zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses (Wiedereinstellungsanspruch) ist § 42 IV 1 GKG nicht unmittelbar anwendbar.
-
Im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 3 ZPO ist jedoch § 42 IV 1 GKG als Orientierungsmaßstab anzuwenden, wobei das Abschlussinteresse regelmäßig nicht höher als das Bestandsinteresse sein kann.
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte F. u. a. vom 19.02.2008 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 11.02.2008 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.