Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-03-17, 14 Sa 1312/07

14 Sa 1312/07Arbeitsgericht17.03.2008

Regest

1. Für eine Klage des Arbeitnehmers gegen einen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der Mitgliedsstaaten der EU (hier: Kroatien) ist die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gem. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO gegeben, wenn es sich um eine Streitigkeit aus dem Betrieb einer deutschen Niederlassung dieses Arbeitgebers handelt. 2. Zum Verzicht auf die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren (in Anschluss an BGH, Urteil vom 13.07.1987, NJW 1987, 3081).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 1312/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-17

Aktenzeichen: 14 Sa 1312/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0317.14SA1312.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: Art. 18, 19 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), § 39 ZPO

Leitsätze

  1. Für eine Klage des Arbeitnehmers gegen einen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der Mitgliedsstaaten der EU (hier: Kroatien) ist die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gem. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO gegeben, wenn es sich um eine Streitigkeit aus dem Betrieb einer deutschen Niederlassung dieses Arbeitgebers handelt.

  2. Zum Verzicht auf die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren (in Anschluss an BGH, Urteil vom 13.07.1987, NJW 1987, 3081).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.05.2007 - 10 Ca 2254/05 - aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufung - an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.