11 Sa 2203/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-03-13, 11 Sa 2203/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-03-13, 11 Sa 2203/07
11 Sa 2203/07Arbeitsgericht13.03.2008
Regest
1. Für Heimreisen steht einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung während seiner Amtszeit lediglich die in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 TGV geregelte Reisebeihilfe zu. 2. Ein weitergehender Anspruch folgt nicht aus § 96 Abs. 8 SGB IX.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 2203/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-13
Aktenzeichen: 11 Sa 2203/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0313.11SA2203.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: SGB IX § 96 Abs. 6; BPersVG § 44 Abs. 1 Satz 2; BRKG § 15, Trennungsgeldverordnung (TGV) § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
Leitsätze
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Für Heimreisen steht einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung während seiner Amtszeit lediglich die in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 TGV geregelte Reisebeihilfe zu.
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Ein weitergehender Anspruch folgt nicht aus § 96 Abs. 8 SGB IX.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.10.2007 - 10 Ca 3837/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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