12 Sa 232/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-03-12, 12 Sa 232/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-03-12, 12 Sa 232/08
12 Sa 232/08Arbeitsgericht12.03.2008
Regest
1. Die Stelle des Schulrats ist im Land Nordrhein-Westfalen nach Art. 8 Abs. 3 Verf NRW Beamten vorbehalten. Die Bewerbung einer angestellen Lehrkraft mit dem Ziel, ihr als Angestellte diese Stelle zu übertragen, ist nicht zu berücksichtigen. 2. Das Begehren auf Übernahme in das Beamtenverhältnis hat die angestellte Lehrkraft vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen. 3. Es kann, weil entscheidungsunerheblich, dahin stehen, ob für die durch die beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren erzeugte Altersbenachteiligung Rechtfertigungsgründe nach § 10 AGG vorliegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.07.2007, NWVBl 2008, 60, OVG Rheinland-Pfalz vom 10.08.2007, IÖD 2008, 27), insbes. ob wegen der durch das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip geprägten Struktur des Beamtentums einer bereits im öffentlichen Schuldienst als Angestellte beschäftigten Lehrkraft, die ansonsten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, eine Beamten-Beförderungsstelle verwehrt werden darf, auf deren Übertragung Bewerber typischerweise erst nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze Aussichten haben. Hinweis der Kammer: Zur Mindestaltersgrenze des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB, vgl. LAG Düsseldorf Vorlagebeschluss vom 21.11.2007, 12 Sa 1311/07.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 232/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-12
Aktenzeichen: 12 Sa 232/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0312.12SA232.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG, Art. 3, Art. 33 GG, Art. 8 Verf NRW, § 3, § 10 AGG, § 52 Abs. 1 LVO NRW
Leitsätze
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Die Stelle des Schulrats ist im Land Nordrhein-Westfalen nach Art. 8 Abs. 3 Verf NRW Beamten vorbehalten. Die Bewerbung einer angestellen Lehrkraft mit dem Ziel, ihr als Angestellte diese Stelle zu übertragen, ist nicht zu berücksichtigen.
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Das Begehren auf Übernahme in das Beamtenverhältnis hat die angestellte Lehrkraft vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen.
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Es kann, weil entscheidungsunerheblich, dahin stehen, ob für die durch die beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren erzeugte Altersbenachteiligung Rechtfertigungsgründe nach § 10 AGG vorliegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.07.2007, NWVBl 2008, 60, OVG Rheinland-Pfalz vom 10.08.2007, IÖD 2008, 27), insbes. ob wegen der durch das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip geprägten Struktur des Beamtentums einer bereits im öffentlichen Schuldienst als Angestellte beschäftigten Lehrkraft, die ansonsten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, eine Beamten-Beförderungsstelle verwehrt werden darf, auf deren Übertragung Bewerber typischerweise erst nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze Aussichten haben.
Hinweis der Kammer: Zur Mindestaltersgrenze des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB, vgl. LAG Düsseldorf Vorlagebeschluss vom 21.11.2007, 12 Sa 1311/07.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.12.2007 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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