9 TaBV 91/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-02-29, 9 TaBV 91/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-02-29, 9 TaBV 91/07
9 TaBV 91/07Arbeitsgericht29.02.2008
Regest
1. Dem Betriebsrat steht bei kurzfristigen Versetzungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber ohne Beachtung seiner Beteiligungsrechte durchführt, ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu. 2. Änderungen des Arbeitsbereichs eines Arbeitnehmers, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat nicht überschreiten, sind nur dann eine Versetzung im Sinne des BetrVG, wenn sich auch die äußeren Umstände, unter denen die - ohnehin schon andere - Arbeit zu verrichten ist, erheblich ändern. Bei der Beurteilung, ob sich die äußeren Umstände erheblich ändern, ist darauf abzustellen, welche äußeren Umstände für die Tätigkeit prägend sind. 3. Arbeiten Angestellte einer Luftfahrtgesellschaft im Wesentlichen auf dem Vorfeld eines Flughafens, stellt die Übertragung (kurzfristiger) Vertretungsausfgaben im Innendienst eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 1 2. Alt. BetrVG dar.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBV 91/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-29
Aktenzeichen: 9 TaBV 91/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0229.9TABV91.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG
Leitsätze
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Dem Betriebsrat steht bei kurzfristigen Versetzungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber ohne Beachtung seiner Beteiligungsrechte durchführt, ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu.
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Änderungen des Arbeitsbereichs eines Arbeitnehmers, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat nicht überschreiten, sind nur dann eine Versetzung im Sinne des BetrVG, wenn sich auch die äußeren Umstände, unter denen die - ohnehin schon andere - Arbeit zu verrichten ist, erheblich ändern. Bei der Beurteilung, ob sich die äußeren Umstände erheblich ändern, ist darauf abzustellen, welche äußeren Umstände für die Tätigkeit prägend sind.
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Arbeiten Angestellte einer Luftfahrtgesellschaft im Wesentlichen auf dem Vorfeld eines Flughafens, stellt die Übertragung (kurzfristiger) Vertretungsausfgaben im Innendienst eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 1 2. Alt. BetrVG dar.
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.09.2007 - 4 BV 32/07 - wird teilweise abgeändert.
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