Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-02-14, 11 Sa 1939/07

11 Sa 1939/07Arbeitsgericht14.02.2008

Regest

1. Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG ist ausschließlich der potentielle Arbeitgeber des Bewerbers für die ausgeschriebene Stelle. 2. Dieser Anspruch kann zur Wahrung der zweimonatigen Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nur gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber selbst oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter (§ 164 Abs. 1 BGB i. V. m. § 164 Abs. 3 BGB) geltend gemacht werden. 3. Der Berufung auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG kann im Einzelfall das Treu- und Glauben-Gebot (§ 242 BGB) entgegenstehen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1939/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-14

Aktenzeichen: 11 Sa 1939/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0214.11SA1939.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: AGG § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1; BGB § 164 Abs. 1, Abs. 3, § 242

Leitsätze

  1. Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG ist ausschließlich der potentielle Arbeitgeber des Bewerbers für die ausgeschriebene Stelle.

  2. Dieser Anspruch kann zur Wahrung der zweimonatigen Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nur gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber selbst oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter (§ 164 Abs. 1 BGB i. V. m. § 164 Abs. 3 BGB) geltend gemacht werden.

  3. Der Berufung auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG kann im Einzelfall das Treu- und Glauben-Gebot (§ 242 BGB) entgegenstehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2007 - 7 Ca 1969/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

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