Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-02-14, 11 Sa 1922/07

11 Sa 1922/07Arbeitsgericht14.02.2008

Regest

1. Die Ablösung eines vor dem Betriebsübergang normativ geltenden Tarifvertrages (§ 3 Abs. 1 TVG) durch einen "anderen Tarifvertrag" i. S. von § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB setzt die kongruente Tarifgebundenheit des Betriebserwerbers und des Arbeitnehmers voraus (vgl. BAG 30.08.2000 - 4 AZR 581/99 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 13). 2. Ein nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB individualrechtlich fortgeltender Tarifvertrag kann auf Arbeitgeberseite nur durch den Betriebsveräußerer und auf Arbeitnehmerseite allenfalls durch sämtliche von der Weitergeltung der Tarifnormen betroffenen Arbeitnehmer gekündigt werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1922/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-14

Aktenzeichen: 11 Sa 1922/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0214.11SA1922.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BGB § 613 a Abs. 1 Satz 2 und 3; TVG § 3 Abs. 1

Leitsätze

  1. Die Ablösung eines vor dem Betriebsübergang normativ geltenden Tarifvertrages (§ 3 Abs. 1 TVG) durch einen "anderen Tarifvertrag" i. S. von § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB setzt die kongruente Tarifgebundenheit des Betriebserwerbers und des Arbeitnehmers voraus (vgl. BAG 30.08.2000 - 4 AZR 581/99 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 13).

  2. Ein nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB individualrechtlich fortgeltender Tarifvertrag kann auf Arbeitgeberseite nur durch den Betriebsveräußerer und auf Arbeitnehmerseite allenfalls durch sämtliche von der Weitergeltung der Tarifnormen betroffenen Arbeitnehmer gekündigt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13.09.2007 - 2 Ca 3244/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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