Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-01-24, 5 Sa 1936/07

5 Sa 1936/07Arbeitsgericht24.01.2008

Regest

1. Der tarifliche Urlaubsanspruch des § 15 MTV Einzelhandel NRW, der wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht im Kalenderjahr genommen werden konnte, verfällt nicht, wenn er im Folgejahr bis zum 30.04. gewährt und genommen wird. 2. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer im Folgejahr über den 31.03. hinaus arbeitsunfähig krank war. Er kann in diesem Fall auch noch nach dem 31.03., aber vor dem 30.04. seine Urlaubsansprüche geltend machen, ohne dass sie nach § 24 Abs. 2 MTV erlöschen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1936/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-24

Aktenzeichen: 5 Sa 1936/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0124.5SA1936.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 7 BUrlG, §§ 15 Abs. 7 und 8, 24 Abs. 1 b MTV Einzelhandel für das Land NRW

Leitsätze

  1. Der tarifliche Urlaubsanspruch des § 15 MTV Einzelhandel NRW, der wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht im Kalenderjahr genommen werden konnte, verfällt nicht, wenn er im Folgejahr bis zum 30.04. gewährt und genommen wird.

  2. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer im Folgejahr über den 31.03. hinaus arbeitsunfähig krank war. Er kann in diesem Fall auch noch nach dem 31.03., aber vor dem 30.04. seine Urlaubsansprüche geltend machen, ohne dass sie nach § 24 Abs. 2 MTV erlöschen.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 21.09.2007 - 2 Ca 1612/07 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die zehn Resturlaubstage des Klägers aus dem Jahre 2006 auf den Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 zu übertragen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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