Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-01-23, 7 Sa 864/06

7 Sa 864/06Arbeitsgericht23.01.2008

Regest

Beginnt ein Kundendiensmonteur mit seiner vergütungspflichtigen Arbeit in seinem Home -Office, können die Fahrzeiten vom Home -Office zum ersten Kunden bzw. vom letzten Kunden zurück als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen sein, denn die Benutzung und Steuerung des Kundendienstfahrzeuges ist zur Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit erforderllich und liegt im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber seine Betriebsstätte aufgelöst hat und alle Monteure nur noch vom Home-Office aus arbeiten. Die Anrechnung einer fiktiv ersparten Wegezeit wegen der Auflösung der Betriebsstätte erfolgt nicht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 864/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-23

Aktenzeichen: 7 Sa 864/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0123.7SA864.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: .

Leitsätze

Beginnt ein Kundendiensmonteur mit seiner vergütungspflichtigen Arbeit in seinem Home -Office, können die Fahrzeiten vom Home -Office zum ersten Kunden bzw. vom letzten Kunden zurück als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen sein, denn die Benutzung und Steuerung des Kundendienstfahrzeuges ist zur Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit erforderllich und liegt im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber seine Betriebsstätte aufgelöst hat und alle Monteure nur noch vom Home-Office aus arbeiten. Die Anrechnung einer fiktiv ersparten Wegezeit wegen der Auflösung der Betriebsstätte erfolgt nicht.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.07.2006 - 6 Ca 480/06- teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

a)

an den Kläger 1.390,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen.

b)

an den Kläger 690,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen.

c)

an den Kläger 333,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 53 %, die Beklagte zu 47 % zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

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