Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-01-16, 12 Sa 1524/07

12 Sa 1524/07Arbeitsgericht16.01.2008

Regest

Zur Frage, ob die Befristung von Aushilfsarbeitsverträgen mit saisonalem Mehrbedarf i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zu rechtfertigen ist, wenn das in den Aushilfsarbeitsverträgen vorgesehene Stundenkontigent (vertragliche Monatsarbeitszeit zzgl. Überstunden im Umfang von bis zu 25 %) nur einen Bruchteil des prognostizierten Arbeitskräftemehrbedarfs ausmacht und daher mit solchen Vertragsgestaltungen vom Arbeitgeber im wesentlichen bezweckt ist, die Aushilfskräfte leicht, flexibel und selektiv entsprechend den ständigen Bedarfsschwankungen und dann in einem tatsächlich hohen Stundenumfang abzurufen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1524/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-16

Aktenzeichen: 12 Sa 1524/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0116.12SA1524.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 12, 14 TzBfG, §§ 117, 174, 307 BGB, § 1 Abs. 1 KSchG

Leitsätze

Zur Frage, ob die Befristung von Aushilfsarbeitsverträgen mit saisonalem Mehrbedarf i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zu rechtfertigen ist, wenn das in den Aushilfsarbeitsverträgen vorgesehene Stundenkontigent (vertragliche Monatsarbeitszeit zzgl. Überstunden im Umfang von bis zu 25 %) nur einen Bruchteil des prognostizierten Arbeitskräftemehrbedarfs ausmacht und daher mit solchen Vertragsgestaltungen vom Arbeitgeber im wesentlichen bezweckt ist, die Aushilfskräfte leicht, flexibel und selektiv entsprechend den ständigen Bedarfsschwankungen und dann in einem tatsächlich hohen Stundenumfang abzurufen.

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.05.2007 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8.

Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt unberührt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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