13 Ta 181/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-11-02, 13 Ta 181/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-11-02, 13 Ta 181/07
13 Ta 181/07Arbeitsgericht02.11.2007
Regest
1. Das Entstehen einer Geschäftsgebühr setzt voraus, dass dem Rechtsanwalt vor dem Tätigwerden noch kein unbedingter Klageauftrag in der fraglichen Angelegenheit erteilt war. 2. Eine hiernach entstandene Geschäftsgebühr ist im Rahmen der Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren auf eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen. Dem steht die Regelung des § 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ta 181/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-11-02
Aktenzeichen: 13 Ta 181/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:1102.13TA181.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG; Nr. 2400 VV RVG; § 58 Absatz 2 RVG
Leitsätze
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Das Entstehen einer Geschäftsgebühr setzt voraus, dass dem Rechtsanwalt vor dem Tätigwerden noch kein unbedingter Klageauftrag in der fraglichen Angelegenheit erteilt war.
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Eine hiernach entstandene Geschäftsgebühr ist im Rahmen der Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren auf eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen. Dem steht die Regelung des § 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen.
Tenor
1.Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19.02.2007, bei Gericht eingegangen am 21.02.2007, gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 09.02.2007 – zugestellt am 14.02.2007 – wird zurückgewiesen.
2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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