Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-05-15, 12 Sa 141/07

12 Sa 141/07Arbeitsgericht15.05.2007

Regest

1. Die tarifliche Erweiterung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 2 TVG begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. 2. Tarifnormen, die Nachteilsausgleichsansprüche i.S.v. § 112 BetrVG statuieren, sind regelmäßig keine Betriebsnormen. Sie können gemäß § 328 BGB zu Ansprüchen von Außenseitern auf die tarifliche Abfindung führen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 141/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-05-15

Aktenzeichen: 12 Sa 141/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0515.12SA141.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 3 Abs. 2 TVG, §§ 111 ff. BetrVG, § 328 BGB

Leitsätze

  1. Die tarifliche Erweiterung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 2 TVG begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.

  2. Tarifnormen, die Nachteilsausgleichsansprüche i.S.v. § 112 BetrVG statuieren, sind regelmäßig keine Betriebsnormen. Sie können gemäß § 328 BGB zu Ansprüchen von Außenseitern auf die tarifliche Abfindung führen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.12.2006 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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