Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-04-11, 7 Sa 944/06

7 Sa 944/06Arbeitsgericht11.04.2007

Regest

Bei dem Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG handelt es sich nicht um einen Anspruch, der im Sinne des § 303 Abs. 1 AktG zum Zeitpunkt der Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages bereits begründet worden ist. § 16 BetrAVG sieht lediglich eine von der Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners abhängige Anpassungschance vor, für die ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 303 Abs. 1 AktG nicht besteht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 944/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-11

Aktenzeichen: 7 Sa 944/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0411.7SA944.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 16 BetrAVG, 303 AktG

Leitsätze

Bei dem Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG handelt es sich nicht um einen Anspruch, der im Sinne des § 303 Abs. 1 AktG zum Zeitpunkt der Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages bereits begründet worden ist. § 16 BetrAVG sieht lediglich eine von der Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners abhängige Anpassungschance vor, für die ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 303 Abs. 1 AktG nicht besteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.07.2006 - 4 Ca 856/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

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