11 Sa 1273/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-03-15, 11 Sa 1273/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-03-15, 11 Sa 1273/06
11 Sa 1273/06Arbeitsgericht15.03.2007
Regest
1. Ergeht im Kündigungsschutzprozess zugunsten des Arbeitnehmers in erster, aber auch in zweiter Instanz ein obsiegendes Urteil, müssen "besondere Umstände" hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (vgl. grundlegend BAG 27.02.1985 - GS 1/84 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9). 2. Derartige "besondere Umstände" liegen, solange die zuständige Genehmigungsbehörde einem Nahverkehrsunternehmen in Ausübung ihrer Aufsichtspflicht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 PBefG, gestützt auf § 3 Abs. 1 Satz 3 BO Kraft vom 21.06.1975 (BGBl I S. 1573), nicht durch einen Verwaltungsakt untersagt, den wegen Entzugs der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis gekündigten Arbeitnehmer (vgl. hierzu LAG Düsseldorf 24.08.2006 - 11 Sa 535/06 -) weiterhin als Omnibusfahrer bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses einzusetzen, nicht vor.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1273/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-15
Aktenzeichen: 11 Sa 1273/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0315.11SA1273.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BGB §§ 242, 611 Abs. 1, 613 Satz 1; VO über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BO Kraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573)
Leitsätze
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Ergeht im Kündigungsschutzprozess zugunsten des Arbeitnehmers in erster, aber auch in zweiter Instanz ein obsiegendes Urteil, müssen "besondere Umstände" hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (vgl. grundlegend BAG 27.02.1985 - GS 1/84 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9).
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Derartige "besondere Umstände" liegen, solange die zuständige Genehmigungsbehörde einem Nahverkehrsunternehmen in Ausübung ihrer Aufsichtspflicht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 PBefG, gestützt auf § 3 Abs. 1 Satz 3 BO Kraft vom 21.06.1975 (BGBl I S. 1573), nicht durch einen Verwaltungsakt untersagt, den wegen Entzugs der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis gekündigten Arbeitnehmer (vgl. hierzu LAG Düsseldorf 24.08.2006 - 11 Sa 535/06 -) weiterhin als Omnibusfahrer bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses einzusetzen, nicht vor.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.11.2006 - 1 Ca 2803/06 - wird zurückgewiesen, wobei der Tenor dieses Urteils in seinen Ziffern 1 und 2 wie folgt neu gefasst wird:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.707,44
brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.444,68 seit dem 15.01., 15.02., 15.03., 15.04., 15.06., 15.07., 15.08., 15.09. und 15.10.2006, aus 4.478,30 seit dem 15.11.2006, aus 450,-- seit dem 15.05.2006 sowie 332,34 seit dem 15.05.2006 sowie aus 332,34 seit dem 15.07.2006 zu zahlen, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit zu erstattendes Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 43,56 im Zeitraum 01.01. bis 30.11.2006 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränder-
ten Bedingungen als Busfahrer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits gleichen Rubrums - Arbeitsgericht Essen 4 Ca 4492/05 - weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die teilweise Klagerücknahme entstanden sind. Diese trägt der Kläger.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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