8 Sa 1245/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-03-06, 8 Sa 1245/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-03-06, 8 Sa 1245/06
8 Sa 1245/06Arbeitsgericht06.03.2007
Regest
Die sog. Tarifautomatik, nach der die Leiterin einer Tageseinrichtung für Kinder nach der Anzahl der Gruppen eingruppiert bzw. vergütet wird, lässt auch bei einer ordentlich unkündbaren Mitarbeiterin, die unter den Voraussetzungen des § 43 (2) S. 2 KAVO nur um eine Vergütungsgrupe herabgruppiert werden kann, eine Herabgruppierung um mehr als eine Vergütungsgruppe zu.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 1245/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-06
Aktenzeichen: 8 Sa 1245/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0306.8SA1245.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: §§ 20, 41, 43 KAVO
Leitsätze
Die sog. Tarifautomatik, nach der die Leiterin einer Tageseinrichtung für Kinder nach der Anzahl der Gruppen eingruppiert bzw. vergütet wird, lässt auch bei einer ordentlich unkündbaren Mitarbeiterin, die unter den Voraussetzungen des § 43 (2) S. 2 KAVO nur um eine Vergütungsgrupe herabgruppiert werden kann, eine Herabgruppierung um mehr als eine Vergütungsgruppe zu.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Essen vom 27.06.2006 - 7 Ca 792/06 -
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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